Ratgeber

Zuzahlung bei Krankenfahrten: Die gesetzliche Regel verständlich erklärt

Auch wenn die gesetzliche Krankenkasse Fahrkosten übernimmt, kann eine Zuzahlung anfallen. Die allgemeine Regel lautet: zehn Prozent des Fahrpreises, mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro je Fahrt – jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten.

Redaktion Krankenfahrten Bad Homburg5 Min. Lesezeit

Kurz zusammengefasst

  • Die gesetzliche Zuzahlung beträgt grundsätzlich zehn Prozent des Fahrpreises.
  • Je Fahrt gelten mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro, aber nie mehr als die tatsächlichen Kosten.
  • Fahrkosten sind eine Besonderheit: Die Zuzahlung kann auch für Kinder und Jugendliche gelten.

Die gesetzliche Grundregel

Das Bundesgesundheitsministerium nennt für übernommene Fahrkosten eine Zuzahlung von zehn Prozent des Fahrpreises. Der Mindestbetrag liegt bei fünf Euro, der Höchstbetrag bei zehn Euro pro Fahrt.

Die Zuzahlung darf nie höher sein als die tatsächlich entstandenen Kosten. Kostet eine Fahrt beispielsweise weniger als fünf Euro, kann daher nicht pauschal der Mindestbetrag von fünf Euro verlangt werden.

Quellen für diesen Abschnitt: Bundesministerium für Gesundheit, Gemeinsamer Bundesausschuss

Hin- und Rückfahrt getrennt betrachten

Das BMG formuliert die Zuzahlungsgrenzen je Fahrt. Bei einer Hin- und einer Rückfahrt können deshalb zwei getrennte Zuzahlungen relevant sein.

Wie die konkrete Abrechnung erfolgt und ob eine Befreiung berücksichtigt werden kann, sollte vorab mit der Krankenkasse beziehungsweise anhand der gültigen Befreiungsbescheinigung geklärt werden.

Quellen für diesen Abschnitt: Bundesministerium für Gesundheit

Besonderheit bei Kindern und Jugendlichen

Bei Fahrkosten gilt die Zuzahlung laut Bundesgesundheitsministerium auch für Kinder und Jugendliche. Das unterscheidet Fahrkosten von vielen anderen gesetzlichen Zuzahlungen.

Eine individuelle Befreiung oder Belastungsgrenze kann die konkrete Zahlung beeinflussen. Verbindliche Auskunft dazu erteilt die Krankenkasse.

Quellen für diesen Abschnitt: Bundesministerium für Gesundheit

Zuzahlung setzt eine übernommene Fahrt voraus

Die Zuzahlungsregel beantwortet nicht, ob eine Fahrt überhaupt übernommen wird. Dafür müssen die Voraussetzungen für Fahrkosten, eine mögliche Verordnung und gegebenenfalls eine Genehmigung getrennt geprüft werden.

Krankenfahrten Bad Homburg kann bei vorliegenden Voraussetzungen direkt abrechnen, gibt aber keine pauschale Kostenübernahmezusage. Im Zweifel sollte die Krankenkasse vor der Fahrt schriftlich bestätigen, was sie übernimmt.

Quellen für diesen Abschnitt: Gemeinsamer Bundesausschuss, Bundesministerium für Gesundheit

Häufige Fragen

Grundsätzlich zehn Prozent des Fahrpreises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Fahrt, aber nie mehr als die tatsächlichen Kosten.

Geprüfte Quellen

Zuletzt inhaltlich geprüft am 19. August 2026.

  1. [1] Bundesministerium für Gesundheit: FahrkostenGeprüft am 19. August 2026
  2. [2] Gemeinsamer Bundesausschuss: KrankenbeförderungGeprüft am 19. August 2026

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